Die objektive Verletzung von Verfahrenspflichten reicht aus. Ein schuldhaftes Verhalten ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist jedoch, dass zwischen der Verletzung der Verfahrenspflicht und den Verfahrenskosten ein Kausalzusammenhang besteht (Urteile 7B_686/2023 -6- vom 23. September 2024 E. 3.3; 6B_364/2018 vom 26. Juli 2018 E. 3.3.2 f.; je mit Hinweisen).