2.3.2. Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO). Der Bestimmung liegt der Grundsatz zugrunde, dass unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat (sog. Verursacherprinzip). Sie ermöglicht es, einer verfahrensbeteiligten Person unabhängig vom Verfahrensausgang die Kosten für einen bestimmten, von ihr unnötigerweise in Verletzung ihrer Verfahrenspflichten verursachten Verfahrensakt aufzuerlegen. Die objektive Verletzung von Verfahrenspflichten reicht aus.