Da Beweisanträge bis zum Schluss des Beweisverfahrens gestellt werden können (Art. 345 StPO), hat die Nichteinhaltung der Ordnungsfrist direkt keine formellen Auswirkungen, kann jedoch Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Art. 417 StPO zu Lasten der beantragenden Partei auslösen (ACHER- MANN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 331 StPO).