2.3. 2.3.1. Gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO setzt die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts den Parteien nach Eingang der Anklageschrift bzw. des als Anklageschrift geltenden Strafbefehls (Art. 356 Abs. 1 StPO) Frist, um Beweisanträge zu stellen und macht diese auf die möglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen verspäteter Beweisanträge aufmerksam. Da Beweisanträge bis zum Schluss des Beweisverfahrens gestellt werden können (Art. 345 StPO), hat die Nichteinhaltung der Ordnungsfrist direkt keine formellen Auswirkungen, kann jedoch Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Art.