Es könne vorliegend nicht von einem Versäumnis im Sinne von Art. 417 StPO gesprochen werden, denn Art. 345 StPO sehe vor, dass das Gericht den Parteien vor Abschluss des Beweisverfahrens Gelegenheit gebe, weitere Beweisanträge zu stellen. Eine Kostenauflage an die Verteidigung sei nur in Ausnahmefällen möglich. Dazu müsste eine schwerwiegende Pflichtverletzung vorliegen. Es könne vorliegend nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe in besonders krasser Weise gegen Verfahrenspflichten verstossen. Nachdem die Vorinstanz zwei der drei Beweisanträge gutgeheissen habe, zeige sich, dass eine offensichtliche Notwendigkeit bestand, die Beweisanträge zu stellen.