Am Morgen vor der Verhandlung vom 22. Mai 2025 habe die Instruktionsbesprechung stattgefunden. Der Beschuldigte habe ihn angewiesen, die Beweisanträge zu stellen, was er anschliessend auch getan habe. -5- Die Vorinstanz – so der Beschwerdeführer weiter – habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, da sie nicht abgeklärt habe, weshalb keine Besprechung mit dem Beschuldigten stattgefunden habe. Es treffe nicht zu, dass seine Angaben im Widerspruch zu den Eingaben vom 28. Februar 2025 und vom 14. März 2025 stünden. Auch habe er nicht ohne Not mit dem Stellen der Beweisanträge bis zur Hauptverhandlung zugewartet.