Der Beschuldigte habe sich jedoch nicht bei ihm gemeldet. Aufgrund dessen sei es ihm verwehrt gewesen, die von ihm als notwendig erachteten Beweisanträge zu stellen. Hierzu sei er aber aufgrund der Möglichkeit, Beweisanträge an der Hauptverhandlung zu stellen (Art. 345 StPO) auch nicht gehalten gewesen. Der Beschwerdeführer habe weiterhin versucht, einen Termin mit dem Beschuldigten zu vereinbaren. Er habe diesen aber nicht erreicht. Erst am 21. Mai 2025 habe er den Beschuldigten erreicht. Am Morgen vor der Verhandlung vom 22. Mai 2025 habe die Instruktionsbesprechung stattgefunden.