2.2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Kostenauflage an ihn persönlich. Er führt aus, er habe bei der Vorinstanz eine Fristerstreckung verlangt, damit er mit dem Beschuldigten Instruktionsgespräche habe führen können. Zum vereinbarten Termin vom 5. März 2025 sei der Beschuldigte jedoch nicht erschienen. Der Beschwerdeführer habe den Beschuldigten umgehend kontaktiert, um einen neuen Termin zu vereinbaren und habe ihn darauf hingewiesen, dass er ohne dessen Rückmeldung der Vorinstanz mitteilen müsse, dass derzeit keine Beweisanträge gestellt würden. Der Beschuldigte habe sich jedoch nicht bei ihm gemeldet.