Die spätere Erklärung des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung vom 22. Mai 2025, er habe sich zuvor nicht mit seinem Klienten besprechen können, stehe im Widerspruch zu den Eingaben vom 28. Februar und 14. März 2025. Er habe somit ohne nachvollziehbaren Grund mit der Antragstellung bis zur Hauptverhandlung zugewartet. Ein solches Verhalten sei nicht zu rechtfertigen, weshalb die durch die Verfahrensverzögerung verursachten Mehrkosten in Höhe von Fr. 1'000.00 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen seien.