Nach der Instruktionsbesprechung in Woche 10 des Jahres 2025 habe er dem Gericht schriftlich mitgeteilt, vorläufig keine Beweisanträge zu stellen. Es sei ihm als rechtskundiger Verteidiger bewusst gewesen, dass eine Antragstellung erst an der Hauptverhandlung – im Falle ihrer Gutheissung – einen Abbruch der Verhandlung und die Ansetzung eines neuen Termins zur Folge haben werde. Die spätere Erklärung des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung vom 22. Mai 2025, er habe sich zuvor nicht mit seinem Klienten besprechen können, stehe im Widerspruch zu den Eingaben vom 28. Februar und 14. März 2025.