An der Aktenlage habe sich seit Eingang der Anklage nichts geändert, und auch die Einvernahme des Beschuldigten an der Hauptverhandlung habe keine neuen Erkenntnisse gebracht. Der Beschuldigte habe – wie bereits im Untersuchungsverfahren – angegeben, sich an die vorgeworfenen Taten nicht erinnern zu können. Dem Beschwerdeführer sei die Frist zur Stellung von Beweisanträgen mehrfach verlängert worden. Nach der Instruktionsbesprechung in Woche 10 des Jahres 2025 habe er dem Gericht schriftlich mitgeteilt, vorläufig keine Beweisanträge zu stellen.