Rechtsbeistand einer Partei. Der Antrag auf Befragung der Auskunftsperson F._____ sowie der Strafklägerinnen und Strafkläger sei gutgeheissen worden. Da der Beschwerdeführer diese Beweisanträge jedoch erst anlässlich der Hauptverhandlung gestellt habe und die betreffenden Personen nicht anwesend gewesen seien, habe die Verhandlung abgebrochen und ein weiterer Termin angesetzt werden müssen. Dadurch seien gerichtliche Mehrkosten von Fr. 1'000.00 entstanden. An der Aktenlage habe sich seit Eingang der Anklage nichts geändert, und auch die Einvernahme des Beschuldigten an der Hauptverhandlung habe keine neuen Erkenntnisse gebracht.