2. 2.1. Die Vorinstanz erwägt, die Strafbehörde könne bei Säumnis Verfahrenskosten auch unabhängig vom Ausgang des Verfahrens jener verfahrensbeteiligten Person auferlegen, welche diese verursacht habe (Art. 417 StPO). Als Verfahrensbeteiligter gelte gemäss Literatur auch der -4-