1.2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau der Fall ist (§ 65 Abs. 1 und 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012), so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 (lit. b) zum Gegenstand hat. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist somit die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen als Einzelrichterin zuständig.