1. 1.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Es bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Durch die Auferlegung der Kosten in Höhe von Fr. 1'000.00 ist der Beschwerdeführer in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 382 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.