2.2. Mit Eingabe vom 25. Juni 2025 verzichtete die Vorinstanz unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses auf eine Stellungnahme. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verzichtete mit Eingabe vom 25. Juni 2025 (Postaufgabe am 26. Juni 2025) auf eine Stellungnahme. Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: