2. 2.1. Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen den ihm am 4. Juni 2025 zugestellten Beschluss vom 22. Mai 2025 und beantragte: -3- " 1. Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses des Bezirksgerichts Aarau vom 22. Mai 2025, wonach die Mehrkosten für die Beweiserhebung dem Beschwerdeführer auferlegt werden, sei ersatzlos aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."