1.4. Anlässlich der Hauptverhandlung und nach Durchführung der Befragung des Beschuldigten stellte der Beschwerdeführer verschiedene Beweisanträge. 1.5. Mit Beschluss vom 22. Mai 2025 wies die Vorinstanz den Antrag auf Befragung von E._____ als Zeuge ab. Den Beweisantrag auf Befragung von F._____ als Auskunftsperson sowie der Strafklägerinnen und Strafkläger wurde gutgeheissen. Die entstandenen Mehrkosten von Fr. 1'000.00 wurden dem amtlichen Verteidiger auferlegt, da aufgrund der verspäteten Beweisanträge zu einer erneuten Verhandlung vorgeladen werden müsse.