1.2. Am 16. Januar 2025 wurden die Parteien auf den 22. Mai 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen. Den Parteien wurde die Gelegenheit eingeräumt, innert 10 Tagen schriftlich begründete Anträge auf Ergänzung der Beweismittel zu stellen. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Verfahrenskosten und Entschädigungen der Person auferlegt werden können, die Beweisanträge verspätet stellt. 1.3. Nach mehrmals erstreckter Frist teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz am 14. März 2025 mit, dass derzeit auf das Stellen von Beweisanträgen verzichtet werde.