Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2025.14 (ST.2025.2; STA.2024.7619) Art. 221 Entscheid vom 4. August 2025 Besetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Thurnherr, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Beschluss des Bezirksgerichts Aarau vom 22. Mai 2025 betreffend gegenstand Kostenauferlegung an den amtlichen Verteidiger in der Strafsache gegen C._____ -2- Die Vizepräsidentin entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 23. Dezember 2024 An- klage beim Bezirksgericht Aarau (Vorinstanz) gegen C._____ (fortan: Be- schuldigter) wegen verschiedener Delikte. Dieser war amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt A._____ (fortan: Beschwerdeführer). 1.2. Am 16. Januar 2025 wurden die Parteien auf den 22. Mai 2025 zur Haupt- verhandlung vorgeladen. Den Parteien wurde die Gelegenheit eingeräumt, innert 10 Tagen schriftlich begründete Anträge auf Ergänzung der Beweis- mittel zu stellen. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Verfahrenskosten und Entschädigungen der Person auferlegt werden können, die Beweisan- träge verspätet stellt. 1.3. Nach mehrmals erstreckter Frist teilte der Beschwerdeführer der Vor- instanz am 14. März 2025 mit, dass derzeit auf das Stellen von Beweisan- trägen verzichtet werde. 1.4. Anlässlich der Hauptverhandlung und nach Durchführung der Befragung des Beschuldigten stellte der Beschwerdeführer verschiedene Beweisan- träge. 1.5. Mit Beschluss vom 22. Mai 2025 wies die Vorinstanz den Antrag auf Befra- gung von E._____ als Zeuge ab. Den Beweisantrag auf Befragung von F._____ als Auskunftsperson sowie der Strafklägerinnen und Strafkläger wurde gutgeheissen. Die entstandenen Mehrkosten von Fr. 1'000.00 wur- den dem amtlichen Verteidiger auferlegt, da aufgrund der verspäteten Be- weisanträge zu einer erneuten Verhandlung vorgeladen werden müsse. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen den ihm am 4. Juni 2025 zugestellten Beschluss vom 22. Mai 2025 und beantragte: -3- " 1. Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses des Bezirksgerichts Aarau vom 22. Mai 2025, wonach die Mehrkosten für die Beweiserhebung dem Beschwerde- führer auferlegt werden, sei ersatzlos aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." 2.2. Mit Eingabe vom 25. Juni 2025 verzichtete die Vorinstanz unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses auf eine Stellung- nahme. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verzichtete mit Eingabe vom 25. Juni 2025 (Postaufgabe am 26. Juni 2025) auf eine Stellungnahme. Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Es beste- hen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Durch die Auferlegung der Kosten in Höhe von Fr. 1'000.00 ist der Beschwerdeführer in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 382 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 1.2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau der Fall ist (§ 65 Abs. 1 und 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Novem- ber 2012), so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Be- trag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 (lit. b) zum Gegenstand hat. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist somit die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen als Einzelrichterin zuständig. 2. 2.1. Die Vorinstanz erwägt, die Strafbehörde könne bei Säumnis Verfahrens- kosten auch unabhängig vom Ausgang des Verfahrens jener verfahrens- beteiligten Person auferlegen, welche diese verursacht habe (Art. 417 StPO). Als Verfahrensbeteiligter gelte gemäss Literatur auch der -4- Rechtsbeistand einer Partei. Der Antrag auf Befragung der Auskunftsper- son F._____ sowie der Strafklägerinnen und Strafkläger sei gutgeheissen worden. Da der Beschwerdeführer diese Beweisanträge jedoch erst an- lässlich der Hauptverhandlung gestellt habe und die betreffenden Perso- nen nicht anwesend gewesen seien, habe die Verhandlung abgebrochen und ein weiterer Termin angesetzt werden müssen. Dadurch seien gericht- liche Mehrkosten von Fr. 1'000.00 entstanden. An der Aktenlage habe sich seit Eingang der Anklage nichts geändert, und auch die Einvernahme des Beschuldigten an der Hauptverhandlung habe keine neuen Erkenntnisse gebracht. Der Beschuldigte habe – wie bereits im Untersuchungsverfahren – angegeben, sich an die vorgeworfenen Taten nicht erinnern zu können. Dem Beschwerdeführer sei die Frist zur Stellung von Beweisanträgen mehrfach verlängert worden. Nach der Instruktionsbesprechung in Wo- che 10 des Jahres 2025 habe er dem Gericht schriftlich mitgeteilt, vorläufig keine Beweisanträge zu stellen. Es sei ihm als rechtskundiger Verteidiger bewusst gewesen, dass eine Antragstellung erst an der Hauptverhandlung – im Falle ihrer Gutheissung – einen Abbruch der Verhandlung und die An- setzung eines neuen Termins zur Folge haben werde. Die spätere Erklä- rung des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung vom 22. Mai 2025, er habe sich zuvor nicht mit seinem Klienten besprechen können, stehe im Widerspruch zu den Eingaben vom 28. Februar und 14. März 2025. Er habe somit ohne nachvollziehbaren Grund mit der Antragstellung bis zur Haupt- verhandlung zugewartet. Ein solches Verhalten sei nicht zu rechtfertigen, weshalb die durch die Verfahrensverzögerung verursachten Mehrkosten in Höhe von Fr. 1'000.00 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen seien. 2.2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Kostenauf- lage an ihn persönlich. Er führt aus, er habe bei der Vorinstanz eine Fris- terstreckung verlangt, damit er mit dem Beschuldigten Instruktionsgesprä- che habe führen können. Zum vereinbarten Termin vom 5. März 2025 sei der Beschuldigte jedoch nicht erschienen. Der Beschwerdeführer habe den Beschuldigten umgehend kontaktiert, um einen neuen Termin zu vereinba- ren und habe ihn darauf hingewiesen, dass er ohne dessen Rückmeldung der Vorinstanz mitteilen müsse, dass derzeit keine Beweisanträge gestellt würden. Der Beschuldigte habe sich jedoch nicht bei ihm gemeldet. Auf- grund dessen sei es ihm verwehrt gewesen, die von ihm als notwendig er- achteten Beweisanträge zu stellen. Hierzu sei er aber aufgrund der Mög- lichkeit, Beweisanträge an der Hauptverhandlung zu stellen (Art. 345 StPO) auch nicht gehalten gewesen. Der Beschwerdeführer habe weiterhin ver- sucht, einen Termin mit dem Beschuldigten zu vereinbaren. Er habe diesen aber nicht erreicht. Erst am 21. Mai 2025 habe er den Beschuldigten er- reicht. Am Morgen vor der Verhandlung vom 22. Mai 2025 habe die Instruk- tionsbesprechung stattgefunden. Der Beschuldigte habe ihn angewiesen, die Beweisanträge zu stellen, was er anschliessend auch getan habe. -5- Die Vorinstanz – so der Beschwerdeführer weiter – habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, da sie nicht abgeklärt habe, weshalb keine Be- sprechung mit dem Beschuldigten stattgefunden habe. Es treffe nicht zu, dass seine Angaben im Widerspruch zu den Eingaben vom 28. Februar 2025 und vom 14. März 2025 stünden. Auch habe er nicht ohne Not mit dem Stellen der Beweisanträge bis zur Hauptverhandlung zugewartet. Es könne vorliegend nicht von einem Versäumnis im Sinne von Art. 417 StPO gesprochen werden, denn Art. 345 StPO sehe vor, dass das Gericht den Parteien vor Abschluss des Beweisverfahrens Gelegenheit gebe, wei- tere Beweisanträge zu stellen. Eine Kostenauflage an die Verteidigung sei nur in Ausnahmefällen möglich. Dazu müsste eine schwerwiegende Pflicht- verletzung vorliegen. Es könne vorliegend nicht gesagt werden, der Be- schwerdeführer habe in besonders krasser Weise gegen Verfahrenspflich- ten verstossen. Nachdem die Vorinstanz zwei der drei Beweisanträge gut- geheissen habe, zeige sich, dass eine offensichtliche Notwendigkeit be- stand, die Beweisanträge zu stellen. 2.3. 2.3.1. Gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO setzt die Verfahrensleitung des erstinstanz- lichen Gerichts den Parteien nach Eingang der Anklageschrift bzw. des als Anklageschrift geltenden Strafbefehls (Art. 356 Abs. 1 StPO) Frist, um Be- weisanträge zu stellen und macht diese auf die möglichen Kosten- und Ent- schädigungsfolgen verspäteter Beweisanträge aufmerksam. Da Beweisan- träge bis zum Schluss des Beweisverfahrens gestellt werden können (Art. 345 StPO), hat die Nichteinhaltung der Ordnungsfrist direkt keine for- mellen Auswirkungen, kann jedoch Kosten- und Entschädigungsfolgen ge- mäss Art. 417 StPO zu Lasten der beantragenden Partei auslösen (ACHER- MANN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 331 StPO). 2.3.2. Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Ver- fahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie ver- ursacht hat (Art. 417 StPO). Der Bestimmung liegt der Grundsatz zugrunde, dass unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat (sog. Verur- sacherprinzip). Sie ermöglicht es, einer verfahrensbeteiligten Person unab- hängig vom Verfahrensausgang die Kosten für einen bestimmten, von ihr unnötigerweise in Verletzung ihrer Verfahrenspflichten verursachten Ver- fahrensakt aufzuerlegen. Die objektive Verletzung von Verfahrenspflichten reicht aus. Ein schuldhaftes Verhalten ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist jedoch, dass zwischen der Verletzung der Verfahrenspflicht und den Verfahrenskosten ein Kausalzusammenhang besteht (Urteile 7B_686/2023 -6- vom 23. September 2024 E. 3.3; 6B_364/2018 vom 26. Juli 2018 E. 3.3.2 f.; je mit Hinweisen). Auch der Rechtsbeistand einer Partei kann gestützt auf Art. 417 StPO kos- ten- und entschädigungspflichtig werden (Urteile 6B_181/2023 vom 16. Mai 2024 E. 2.1; 6B_364/2018 vom 26. Juli 2018 E. 3.3.3; je mit Hin- weisen). Die Kostenauflage an den Rechtsbeistand soll aber auf offenkun- dige Säumnisse und andere Extremfälle von anwaltlichem Fehlverhalten beschränkt bleiben bzw. nur zurückhaltend angewandt werden. Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares bzw. offen- sichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht (Urteil 6B_181/2023 vom 16. Mai 2024 E. 2.1 und 2.3 mit Hinweisen). 2.4. Der Beschwerdeführer wurde in der Vorladung vom 16. Januar 2025 expli- zit darauf hingewiesen, dass Beweisanträge innert 10 Tagen zu stellen sind. Im Weiteren wurde er auch auf mögliche Kostenfolgen hingewiesen für den Fall, dass Beweisanträge verspätet gestellt würden. Dennoch ver- zichtete der Beschwerdeführer darauf, Beweisanträge zu stellen bezie- hungsweise stellte er diese erst anlässlich der Hauptverhandlung nach der Befragung des Beschuldigten. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er habe die Beweisanträge nicht früher stellen können, da sein Klient nicht erreichbar gewesen sei. In diesem Punkt kann ihm nicht gefolgt werden: In den Grenzen einer sorgfältigen und effizienten Ausübung des Offizial- mandates ist die Wahl der Verteidigungsstrategie grundsätzlich Aufgabe des amtlichen Verteidigers. Zwar hat er die objektiven Interessen des Be- schuldigten möglichst im gegenseitigen Einvernehmen und in Absprache mit diesem zu wahren. Der Verteidiger agiert jedoch im Strafprozess nicht als blosses unkritisches "Sprachrohr" seines Klienten. Insbesondere liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Verteidigers zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristischen Argumentationen er (im Zweifelsfall) als sachgerecht und geboten erachtet (BGE 138 IV 161 E. 2.4; 126 I 194 E. 3d; 116 Ia 102 E. 4b/bb; Urteile des Bundesgerichts 1B_110/2013 vom 22. Juli 2013, E. 4.3.; 1B_197/2011 vom 14. Juli 2011, E. 1.4; 1B_645/2011 vom 14. März 2012, E. 2.2–2.4; 1B_67/2009 vom 14. Juli 2009, E. 2.2–2.3). Vor diesem Hintergrund war der Beschwerdeführer nicht gehalten, das Ein- verständnis des Beschuldigten hinsichtlich der zu stellenden Beweisan- träge abzuwarten. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer diese (vorsorglich) namens und im Auftrag seines Klienten rechtzeitig stellen können. Immer- hin war der Beschwerdeführer bereits im Vorverfahren als amtlicher Vertei- diger mandatiert und hat im Namen seines Klienten Anträge gestellt (vgl. etwa act. 77.2; der Beschwerdeführer war auch anlässlich der Einver- nahme vom 4. August 2024 anwesend, act. 99 ff.). Der Beschwerdeführer -7- legt denn auch nicht dar, weshalb erst die Befragung des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung Anlass für das Stellen der Beweisanträge gegeben hätte. Zudem geht aus den Eingaben des Be- schwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren respektive der Beschwerde hervor, dass er sowohl vor der Eingabe vom 28. Februar 2025 als auch am Vortag der Hauptverhandlung Kontakt mit dem Beschuldigten hatte. Es ist daher unverständlich, weshalb er sich mit dem Beschuldigten nicht bereits zu diesen Zeitpunkten kurz besprach hinsichtlich der Beweisanträge, so- fern diesbezüglich eine Unsicherheit bestand. Jedenfalls wäre durch das frühzeitige Stellen von Beweisanträgen verhindert worden, dass eine neue Hauptverhandlung angesetzt werden muss. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorgehen die dadurch entstandenen Mehrkosten verursacht, wes- halb die Kostenauflage an ihn nicht zu beanstanden ist. Da der Beschwer- deführer die Höhe der auferlegten Kosten nicht beanstandet, erübrigen sich Erwägungen hierzu. 3. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 56.00, zusammen Fr. 856.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] -8- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 4. August 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Schär Flütsch