3. Das Beschwerdeverfahren wird mit der Überweisung an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstandslos und ist von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. 4. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO). Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihr ungeachtet des Verfahrensausgangs keine Entschädigung zuzusprechen ist. Der Vizepräsident entscheidet: 1. Die Sache wird zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau zur Beurteilung des Gesuchs um Wiederherstellung überwiesen. -5-