2.3. In der Verfügung vom 13. Mai 2025 wird lediglich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zur Einvernahme i.S.v. Art. 355 Abs. 2 StPO unentschuldigt nicht erschienen sei. Ob die Säumnis verschuldet war oder nicht (Art. 94 Abs. 1 StPO), war hingegen nicht Gegenstand der Verfügung und wurde von der hierfür zuständigen Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau noch nicht beurteilt. Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist folglich zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zur Beurteilung des Gesuchs um Wiederherstellung weiterzuleiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_309/2020 vom 23. November 2020 E. 5.4 und 6B_252/2019 vom 20. August 2019 E. 5).