2. 2.1. Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin – entgegen der Bezeichnung ihrer Eingabe, welche im Übrigen nicht schadet (vgl. RIEDO, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 94 StPO) – keine Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 13. Mai 2025 führen will. Die Beschwerde setzt sich nicht mit der Begründung dieser Verfügung auseinander. Insbesondere bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Mai 2025 unentschuldigt ferngeblieben zu sein. Vielmehr ersucht sie sinngemäss um einen neuen Einvernahmetermin bzw. um Wiederherstellung.