1.2. Dem vorliegenden Verfahren liegt als Widerhandlung (Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts) einzig eine mit Busse bedrohte Tat (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV) und damit gemäss Art. 103 StGB eine Übertretung zugrunde, weshalb der Vizepräsident als Verfahrensleiter allein zuständig ist, über die Beschwerde zu entscheiden.