2.4. Dem Vorladungstermin vom 9. Mai 2025 blieb die Beschwerdeführerin unentschuldigt fern. 2.5. Mit Verfügung vom 13. Mai 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau fest, dass die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 31. März 2025 zufolge unentschuldigten Fernbleibens von der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 4. März 2025 rechtskräftig werde. -3-