2. 2.1. Am 4. April 2025 lud die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Beschwerdeführerin zur Einvernahme am 9. Mai 2025, um 15.30 Uhr, vor. Die Vorladung wurde ihr am 7. April 2025 zugestellt. 2.2. Mit Eingabe vom 10. April 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau von der Vorladung abzusehen, da sie keinesfalls für den Tatbestand einer Geschwindigkeitsüberschreitung vom 18. Oktober 2025 belangt werden könne. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hielt mit der Beschwerdeführerin am 24. April 2025 zugestellten Schreiben vom 22. April 2025 am Vorladungstermin vom 9. Mai 2025 fest.