Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) mit Strafbefehl vom 4. März 2025 wegen Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts, begangen am 18. Oktober 2024 um 20.53 Uhr auf der Bruggerstrasse in Möriken-Wildegg, zu einer Busse von Fr. 40.00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, und auferlegte ihr die Kosten (Strafbefehlsgebühr und Auslagen) von Fr. 222.00. 1.2. Mit Schreiben vom 31. März 2025 erhob die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Einsprache gegen den ihr polizeilich am 26. März 2025 zugestellten Strafbefehl vom 4. März 2025.