2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 86.00, zusammen Fr. 1'086.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, sodass sie noch Fr. 86.00 zu bezahlen hat. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'070.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)