Ein Abweichen vom Regelstundenansatz ist nicht angezeigt. Entsprechend ergibt sich ein Honorar von Fr. 960.00. Zusätzlich sind pauschale Auslagen -9- (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT) von praxisgemäss 3 % des Honorars sowie die Mehrwertsteuer von 8.1 % zu berücksichtigen, womit sich eine Entschädigung von (gerundet) Fr. 1'070.00 ergibt. Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.