3.2.4. Der Verteidiger des Beschuldigten hat keine Kostennote eingereicht. Damit ist die angemessene Entschädigung von der Beschwerdekammer ermessensweise festzulegen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeantwort des Verteidigers neun Seiten umfasst, wobei die effektive Begründung der Beschwerde davon etwa fünf Seiten ausmacht. Zu berücksichtigen ist zudem der Aufwand für Aktenstudium und Instruktion. Bei dieser Sachlage erscheint ein Aufwand von vier Stunden angemessen. Ein Abweichen vom Regelstundenansatz ist nicht angezeigt.