Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). 3.2.2. Die Beschwerdeführerin verlangte die Anhandnahme des Strafverfahrens hinsichtlich des Tatbestands des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung i.S.v. Art. 292 StGB. Bei diesem Tatbestand handelt es sich um ein Offizialdelikt. Bei dieser Sachlage ist der Beschuldigte aus der Staatskasse zu entschädigen.