Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 16. November 2021 Beschwerde führte, kann nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, dass ihm die Strafdrohung bekannt gewesen ist. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, dass kein Aktenbeizug erfolgt sei, ist ihr zu entgegnen, dass sie selbst über sämtliche relevanten Aktenstücke verfügen dürfte und sie dennoch nicht dartut, aus welchen Unterlagen sich Erkenntnisse für den vorliegenden Fall ergeben könnten. 2.9. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. -8-