Vielmehr ist lediglich von "polizeilichen Ahndungsmöglichkeiten" die Rede. Damit ist auch nicht hinreichend dargetan, inwiefern die Befragung der Teilnehmenden der Besprechung vom 2. November 2021 etwas am Ergebnis im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu ändern vermöchte. Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 16. November 2021 Beschwerde führte, kann nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, dass ihm die Strafdrohung bekannt gewesen ist.