Dass der Beschuldigte bereits zu einem früheren Zeitpunkt über die Strafdrohung von Art. 292 StGB in Kenntnis gesetzt worden wäre, zeigt die Beschwerdeführerin nicht konkret auf. So behauptet sie etwa, dem Beschuldigten seien anlässlich einer Besprechung am 2. November 2021 die "Konsequenzen […]" aufgezeigt worden. In diesem Zusammenhang zitiert sie einen Abschnitt aus dem Beschluss des Regierungsrates vom 30. Juni 2021 (Stellungnahme vom 8. März 2024 Rz. 8). Auch darin findet sich jedoch kein konkreter Hinweis darauf, dass eine bestimmte Strafe angedroht worden wäre. Vielmehr ist lediglich von "polizeilichen Ahndungsmöglichkeiten" die Rede.