Zwar führt die Beschwerdeführerin zutreffend aus, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter bestimmten Umständen, beispielsweise, wenn die betroffene Person durch eine nicht lange vorher ergangene Verfügung bereits über die Straffolgen unterrichtet worden ist, die Kenntnis der Strafdrohung vorausgesetzt werden darf (BGE 86 IV 27). Allein der Umstand, dass der Beschuldigte in weitere (Baurechts-)Verfahren involviert und dabei anwaltlich vertreten gewesen sei, vermag diese Voraussetzung allerdings nicht zu erfüllen. Dass der Beschuldigte bereits zu einem früheren Zeitpunkt über die Strafdrohung von Art.