Strafdrohung in den Erwägungen enthalten ist, genügt grundsätzlich nicht. Soweit die Beschwerdeführerin dennoch auf die Entscheiderwägungen verweist (vgl. Beschwerde Rz. 13; Beschluss vom 16. November 2021 S. 3), ist festzuhalten, dass die fragliche Passage augenscheinlich die Frage betrifft, wie die Schliessung des Lebensmittelladens durchgesetzt werden könnte. Sie steht somit nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nichteinreichung eines Baugesuchs und auch ein Bezug zu Art. 292 StGB wird damit nicht hergestellt. Somit kann die Beschwerdeführerin aus dieser Argumentation so oder anders nichts zu ihren Gunsten ableiten.