2.8. Mit der in Dispositiv-Ziff. 3 des Beschlusses vom 16. November 2021 gewählten Formulierung: "Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Anordnung wird die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) angedroht", wurde dem Beschuldigten nicht konkret die Bestrafung mit einer Busse angedroht. Wie bereits ausgeführt, muss die Strafdrohung im Entscheiddispositiv selbst enthalten sein. Dass die -7-