presente articolo" erlassen werden müsse. In diesen Texten ist hervorgehoben, dass die Verfügung eine Androhung zu enthalten hat, also ein blosser Hinweis nicht genügt (BGE 68 IV 45 E. 1). Der Betroffene soll mit anderen Worten wissen, welche Strafe er im Falle des Ungehorsams zu gewärtigen hat (BGE 86 IV 27; vgl. auch RIEDO/BONER, a.a.O., N. 178 zu Art. 292 StGB). Die Androhung hat im Entscheiddispositiv zu erfolgen (RIEDO/BONER, a.a.O., N. 182 zu Art. 292 StGB).