Ein Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung setzt vorsätzliches Handeln voraus. Der Täter muss von der Verhaltensanweisung, von ihrer Rechtmässigkeit und den strafrechtlichen Konsequenzen bei Nichtbefolgung Kenntnis haben und sich in diesem Wissen über die Verpflichtung hinwegsetzen. Eventualvorsatz genügt. Eine Bestrafung fällt ausser Betracht, wenn die Verfügung dem Täter – aus welchen Gründen auch immer – nicht zur Kenntnis gelangt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2010 vom 20. Mai 2010 E. 3.1). Konkret muss der von der Verfügung betroffenen Person die angedrohte Strafe vorgehalten werden.