Anhandnahme des Strafverfahrens wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB beantragt. Auf Ausführungen zu einer allfälligen Strafbarkeit des Beschuldigten nach § 160 BauG sowie zum Verhältnis zwischen den Normen des kantonalen Baugesetzes und Art. 292 StGB kann damit grundsätzlich verzichtet werden (vgl. hierzu RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 120 zu Art. 292 StGB).