2.4. Der Beschuldigte führt in der Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2024 aus, ihm sei nie ausdrücklich eine Busse angedroht worden, insbesondere sei diese Androhung im Dispositiv der Verfügung vom 16. November 2021 nicht enthalten gewesen. Auch am 2. November 2021 sei kein entsprechender Hinweis erfolgt. Die Nichtanhandnahme sei damit zu Recht erfolgt.