292 StGB mit den möglichen Sanktionen der Busse gehört habe. Dies sei anschliessend im Beschluss vom 16. November 2021 festgehalten worden. Der Beschuldigte habe somit die Konsequenzen einer Widerhandlung gegen Art. 292 StGB gekannt. Diesbezüglich hätten der Beizug der Akten und eine Befragung der bei der Besprechung vom 2. November 2021 anwesenden Personen Klarheit bringen können. Die Staatsanwaltschaft habe dies aber unterlassen. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe die Strafsache nicht an die Hand genommen, ohne irgendwelche Untersuchungshandlungen vorzunehmen, was nicht zulässig sei. -5-