2.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dem Beschuldigten sei die angedrohte Strafe nach Art. 292 StGB bekannt gewesen. Aus der Verfahrensgeschichte ergebe sich, dass der Beschuldigte bereits in eine Vielzahl von Verfahren involviert und dabei stets anwaltlich vertreten gewesen sei. Damit sei er kein juristischer Laie. Bereits anlässlich der Besprechung vom 2. November 2021 seien dem Beschuldigten die Konsequenzen aus den Entscheiden des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) vom 8. Juli 2021 und des Regierungsrats vom 30. Juni 2021 aufgezeigt worden, wozu auch ein Hinweis auf Art. 292 StGB mit den möglichen Sanktionen der Busse gehört habe.