Überdies sei im Beschluss vom 16. November 2021 festgehalten worden, dass der Gemeinderat das Bewilligungsverfahren von Amtes wegen durchführen und aufgrund der vorhandenen Unterlagen darüber befinden werde, sollte das Baugesuch nicht fristgerecht eingereicht werden. Für den Beschuldigten sei damit nicht klar gewesen, dass ihm eine Busse drohe, wenn er die Anordnung des Gemeinderates der Einwohnergemeinde Q._____ nicht einhalte. Damit sei er nicht in hinreichender Weise auf die ihm im Zuwiderhandlungsfalle drohende Strafsanktion hingewiesen worden. Somit seien die Straftatbestände von § 160 Abs. 1 BauG und Art. 292 StGB eindeutig nicht erfüllt.