2.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die Nichtanhandnahme damit, die Verfügung des Gemeinderats der Einwohnergemeinde Q._____ habe lediglich einen Hinweis auf Art. 292 StGB enthalten. Hingegen habe ein Hinweis auf § 160 Abs. 1 BauG sowie auf die Strafdrohung bei Zuwiderhandlung gegen Verfügungen, die gestützt auf das Baugesetz erlassen worden seien, gefehlt. Überdies sei im Beschluss vom 16. November 2021 festgehalten worden, dass der Gemeinderat das Bewilligungsverfahren von Amtes wegen durchführen und aufgrund der vorhandenen Unterlagen darüber befinden werde, sollte das Baugesuch nicht fristgerecht eingereicht werden.