1.3. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert ist, kann vorliegend offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin -4- abzuweisen ist, wie sich aus dem Folgenden ergibt. Damit erübrigen sich auch Ausführungen zur Frage der Parteistellung, in deren Zusammenhang sich die Beschwerdeführerin auf Art. 104 Abs. 2 StPO und § 162 Abs. 3 BauG beruft. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens.