3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde. 3.4. Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2024 ebenfalls die Beschwerdeabweisung. 3.5. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gab mit Eingabe vom 7. März 2024 bekannt, auf eine weitere Stellungnahme zu verzichten. 3.6. Die Beschwerdeführerin reichte am 8. März 2024 eine Stellungnahme ein und hielt an ihren Anträgen in der Beschwerde fest. Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: