" 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (STA ST.2023.1534) sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei anzuweisen, ein Strafverfahren zu eröffnen und die weiteren erforderlichen Abklärungen zu treffen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 3.2. Die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 7. Februar 2024 einverlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten leistete die Beschwerdeführerin am 13. Februar 2024. -3-