Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Q._____ stellte am 28. Februar 2023 fest, dass der Beschuldigte fristgerecht kein Baugesuch eingereicht habe, weshalb er Strafanzeige wegen Widerhandlung gegen eine amtliche Verfügung erstattete. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nahm die Strafsache am 11. Januar 2024 nicht an die Hand. Die Nichtanhandnahme wurde am 15. Januar 2024 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Die Einwohnergemeinde Q._____ (Beschwerdeführerin) erhob mit Eingabe vom 25. Januar 2024 Beschwerde gegen die ihr am 18. Januar 2024 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. Januar 2024 und stellte folgende Anträge: