Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2024.6 (STA.2023.1534) Art. 108 Entscheid vom 16. April 2024 Besetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- Einwohnergemeinde Q._____, führerin […], vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Pfisterer, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], […], verteidigt durch Rechtsanwalt Stephan Weber, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 11. Januar 2024 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Vizepräsidentin entnimmt den Akten: 1. Im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens forderte der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Q._____ A._____ (Beschuldigter) mit Beschluss vom 16. November 2021 auf, ein nachträgliches Baugesuch betreffend das La- dengeschäft auf der Parzelle Nr. aaa einzureichen (Dispositiv-Ziff. 1). Für den Fall der nicht fristgerechten Einreichung wurde einerseits angedroht, dass das Baubewilligungsverfahren von Amtes wegen durchgeführt werde (Dispositiv-Ziff. 2). Andererseits wurde für den Fall der Nichteinhaltung der Anordnung die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Ver- fügung (Art. 292 StGB) angedroht (Dispositiv-Ziff. 3). Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Q._____ stellte am 28. Februar 2023 fest, dass der Beschuldigte fristgerecht kein Baugesuch eingereicht habe, weshalb er Strafanzeige wegen Widerhandlung gegen eine amtliche Verfügung erstat- tete. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nahm die Strafsache am 11. Ja- nuar 2024 nicht an die Hand. Die Nichtanhandnahme wurde am 15. Januar 2024 von der Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Die Einwohnergemeinde Q._____ (Beschwerdeführerin) erhob mit Eingabe vom 25. Januar 2024 Beschwerde gegen die ihr am 18. Januar 2024 zuge- stellte Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. Januar 2024 und stellte fol- gende Anträge: " 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (STA ST.2023.1534) sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei anzuweisen, ein Strafverfah- ren zu eröffnen und die weiteren erforderlichen Abklärungen zu treffen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 3.2. Die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 7. Februar 2024 ein- verlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten leistete die Be- schwerdeführerin am 13. Februar 2024. -3- 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 22. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde. 3.4. Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2024 ebenfalls die Beschwerdeabweisung. 3.5. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gab mit Eingabe vom 7. März 2024 bekannt, auf eine weitere Stellungnahme zu verzichten. 3.6. Die Beschwerdeführerin reichte am 8. März 2024 eine Stellungnahme ein und hielt an ihren Anträgen in der Beschwerde fest. Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: 1. 1.1. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 10 und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 der Fall ist, beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen zum Ge- genstand hat (lit. a) oder wenn diese ausschliesslich die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat (lit. b). Dem vorliegenden Verfahren liegt einzig eine Übertretung zugrunde, wes- halb die Vizepräsidentin als Verfahrensleiterin allein zuständig ist, über die Beschwerde zu entscheiden. 1.2. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs.2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Beschwerde wurde überdies frist- und formge- recht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereicht. 1.3. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Abänderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legiti- miert ist, kann vorliegend offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin -4- abzuweisen ist, wie sich aus dem Folgenden ergibt. Damit erübrigen sich auch Ausführungen zur Frage der Parteistellung, in deren Zusammenhang sich die Beschwerdeführerin auf Art. 104 Abs. 2 StPO und § 162 Abs. 3 BauG beruft. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die Nichtanhand- nahme damit, die Verfügung des Gemeinderats der Einwohnergemeinde Q._____ habe lediglich einen Hinweis auf Art. 292 StGB enthalten. Hinge- gen habe ein Hinweis auf § 160 Abs. 1 BauG sowie auf die Strafdrohung bei Zuwiderhandlung gegen Verfügungen, die gestützt auf das Baugesetz erlassen worden seien, gefehlt. Überdies sei im Beschluss vom 16. Novem- ber 2021 festgehalten worden, dass der Gemeinderat das Bewilligungsver- fahren von Amtes wegen durchführen und aufgrund der vorhandenen Un- terlagen darüber befinden werde, sollte das Baugesuch nicht fristgerecht eingereicht werden. Für den Beschuldigten sei damit nicht klar gewesen, dass ihm eine Busse drohe, wenn er die Anordnung des Gemeinderates der Einwohnergemeinde Q._____ nicht einhalte. Damit sei er nicht in hin- reichender Weise auf die ihm im Zuwiderhandlungsfalle drohende Straf- sanktion hingewiesen worden. Somit seien die Straftatbestände von § 160 Abs. 1 BauG und Art. 292 StGB eindeutig nicht erfüllt. 2.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dem Beschuldigten sei die ange- drohte Strafe nach Art. 292 StGB bekannt gewesen. Aus der Verfahrens- geschichte ergebe sich, dass der Beschuldigte bereits in eine Vielzahl von Verfahren involviert und dabei stets anwaltlich vertreten gewesen sei. Da- mit sei er kein juristischer Laie. Bereits anlässlich der Besprechung vom 2. November 2021 seien dem Beschuldigten die Konsequenzen aus den Entscheiden des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) vom 8. Juli 2021 und des Regierungsrats vom 30. Juni 2021 aufgezeigt worden, wozu auch ein Hinweis auf Art. 292 StGB mit den möglichen Sanktionen der Busse gehört habe. Dies sei anschliessend im Beschluss vom 16. No- vember 2021 festgehalten worden. Der Beschuldigte habe somit die Kon- sequenzen einer Widerhandlung gegen Art. 292 StGB gekannt. Diesbezüg- lich hätten der Beizug der Akten und eine Befragung der bei der Bespre- chung vom 2. November 2021 anwesenden Personen Klarheit bringen kön- nen. Die Staatsanwaltschaft habe dies aber unterlassen. Die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau habe die Strafsache nicht an die Hand genommen, ohne irgendwelche Untersuchungshandlungen vorzunehmen, was nicht zulässig sei. -5- 2.4. Der Beschuldigte führt in der Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2024 aus, ihm sei nie ausdrücklich eine Busse angedroht worden, insbesondere sei diese Androhung im Dispositiv der Verfügung vom 16. November 2021 nicht enthalten gewesen. Auch am 2. November 2021 sei kein entspre- chender Hinweis erfolgt. Die Nichtanhandnahme sei damit zu Recht erfolgt. 2.5. Die Staatsanwaltschaft eröffnet u.a. dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und den Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt oder wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a−c StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erfor- derlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Kon- kret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung der beschuldigten Person spricht. Die Ge- samtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulas- sen, dass die beschuldigte Person mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Mög- lichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahr- scheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhalts- punkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), genügt nicht (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO). Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeu- tig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich für die Staatsanwalt- schaft folglich so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenom- men werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde. Bei missbräuchlichen und von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwalt- schaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3). 2.6. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Erwägungen der Staatsanwaltschaft zu § 160 BauG nicht beanstandet und einzig die -6- Anhandnahme des Strafverfahrens wegen Ungehorsams gegen eine amt- liche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB beantragt. Auf Ausführungen zu einer allfälligen Strafbarkeit des Beschuldigten nach § 160 BauG sowie zum Verhältnis zwischen den Normen des kantonalen Baugesetzes und Art. 292 StGB kann damit grundsätzlich verzichtet werden (vgl. hierzu RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 120 zu Art. 292 StGB). 2.7. Gemäss Art. 292 StGB wird wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfü- gungen mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Ar- tikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Ein Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung setzt vorsätzliches Handeln voraus. Der Täter muss von der Verhaltensan- weisung, von ihrer Rechtmässigkeit und den strafrechtlichen Konsequen- zen bei Nichtbefolgung Kenntnis haben und sich in diesem Wissen über die Verpflichtung hinwegsetzen. Eventualvorsatz genügt. Eine Bestrafung fällt ausser Betracht, wenn die Verfügung dem Täter – aus welchen Gründen auch immer – nicht zur Kenntnis gelangt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2010 vom 20. Mai 2010 E. 3.1). Konkret muss der von der Verfü- gung betroffenen Person die angedrohte Strafe vorgehalten werden. We- der die blosse Erwähnung des Artikels, noch der blosse Hinweis auf die Strafbarkeit des Ungehorsams, noch ein kombinierter Hinweis auf Strafbar- keit und den anwendbaren Artikel genügen, sondern der von der Verfügung betroffenen Person müssen die angedrohten Strafen vorgehalten werden. Deutlicher kommt dieses Erfordernis im französischen und italienischen Text zum Ausdruck, welche vorschreiben, dass die Verfügung "sous la me- nace de la peine prévue au présent article" beziehungsweise "sotto com- minatoria della pena prevista nel presente articolo" erlassen werden müsse. In diesen Texten ist hervorgehoben, dass die Verfügung eine An- drohung zu enthalten hat, also ein blosser Hinweis nicht genügt (BGE 68 IV 45 E. 1). Der Betroffene soll mit anderen Worten wissen, welche Strafe er im Falle des Ungehorsams zu gewärtigen hat (BGE 86 IV 27; vgl. auch RIEDO/BONER, a.a.O., N. 178 zu Art. 292 StGB). Die Androhung hat im Ent- scheiddispositiv zu erfolgen (RIEDO/BONER, a.a.O., N. 182 zu Art. 292 StGB). 2.8. Mit der in Dispositiv-Ziff. 3 des Beschlusses vom 16. November 2021 ge- wählten Formulierung: "Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Anordnung wird die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) angedroht", wurde dem Beschuldigten nicht konkret die Bestrafung mit einer Busse angedroht. Wie bereits ausgeführt, muss die Strafdrohung im Entscheiddispositiv selbst enthalten sein. Dass die -7- Strafdrohung in den Erwägungen enthalten ist, genügt grundsätzlich nicht. Soweit die Beschwerdeführerin dennoch auf die Entscheiderwägungen verweist (vgl. Beschwerde Rz. 13; Beschluss vom 16. November 2021 S. 3), ist festzuhalten, dass die fragliche Passage augenscheinlich die Frage betrifft, wie die Schliessung des Lebensmittelladens durchgesetzt werden könnte. Sie steht somit nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nichteinreichung eines Baugesuchs und auch ein Bezug zu Art. 292 StGB wird damit nicht hergestellt. Somit kann die Beschwerdeführerin aus dieser Argumentation so oder anders nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar führt die Beschwerdeführerin zutreffend aus, dass gemäss der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung unter bestimmten Umständen, beispiels- weise, wenn die betroffene Person durch eine nicht lange vorher ergan- gene Verfügung bereits über die Straffolgen unterrichtet worden ist, die Kenntnis der Strafdrohung vorausgesetzt werden darf (BGE 86 IV 27). Al- lein der Umstand, dass der Beschuldigte in weitere (Baurechts-)Verfahren involviert und dabei anwaltlich vertreten gewesen sei, vermag diese Vo- raussetzung allerdings nicht zu erfüllen. Dass der Beschuldigte bereits zu einem früheren Zeitpunkt über die Strafdrohung von Art. 292 StGB in Kenntnis gesetzt worden wäre, zeigt die Beschwerdeführerin nicht konkret auf. So behauptet sie etwa, dem Beschuldigten seien anlässlich einer Be- sprechung am 2. November 2021 die "Konsequenzen […]" aufgezeigt wor- den. In diesem Zusammenhang zitiert sie einen Abschnitt aus dem Be- schluss des Regierungsrates vom 30. Juni 2021 (Stellungnahme vom 8. März 2024 Rz. 8). Auch darin findet sich jedoch kein konkreter Hinweis darauf, dass eine bestimmte Strafe angedroht worden wäre. Vielmehr ist lediglich von "polizeilichen Ahndungsmöglichkeiten" die Rede. Damit ist auch nicht hinreichend dargetan, inwiefern die Befragung der Teilnehmen- den der Besprechung vom 2. November 2021 etwas am Ergebnis im vor- liegenden Beschwerdeverfahren zu ändern vermöchte. Auch aus dem Um- stand, dass der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 16. Novem- ber 2021 Beschwerde führte, kann nicht ohne Weiteres der Schluss gezo- gen werden, dass ihm die Strafdrohung bekannt gewesen ist. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, dass kein Aktenbeizug erfolgt sei, ist ihr zu entgegnen, dass sie selbst über sämtliche relevanten Aktenstücke ver- fügen dürfte und sie dennoch nicht dartut, aus welchen Unterlagen sich Erkenntnisse für den vorliegenden Fall ergeben könnten. 2.9. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. -8- 3. 3.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde- führerin hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 3.2. 3.2.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte geht bei einer Einstellung des Strafverfah- rens oder bei einem Freispruch zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatkläger- schaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Dies gilt aufgrund von Art. 310 Abs. 2 StPO auch im Falle einer Nichtanhandnahme. Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Pri- vatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hinge- gen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungs- pflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). 3.2.2. Die Beschwerdeführerin verlangte die Anhandnahme des Strafverfahrens hinsichtlich des Tatbestands des Ungehorsams gegen eine amtliche Ver- fügung i.S.v. Art. 292 StGB. Bei diesem Tatbestand handelt es sich um ein Offizialdelikt. Bei dieser Sachlage ist der Beschuldigte aus der Staatskasse zu entschädigen. 3.2.3. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Nach § 9 Abs. 2bis AnwT beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 240.00 und kann in ein- fachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt. 3.2.4. Der Verteidiger des Beschuldigten hat keine Kostennote eingereicht. Damit ist die angemessene Entschädigung von der Beschwerdekammer ermes- sensweise festzulegen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Be- schwerdeantwort des Verteidigers neun Seiten umfasst, wobei die effektive Begründung der Beschwerde davon etwa fünf Seiten ausmacht. Zu berück- sichtigen ist zudem der Aufwand für Aktenstudium und Instruktion. Bei die- ser Sachlage erscheint ein Aufwand von vier Stunden angemessen. Ein Abweichen vom Regelstundenansatz ist nicht angezeigt. Entsprechend ergibt sich ein Honorar von Fr. 960.00. Zusätzlich sind pauschale Auslagen -9- (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT) von praxisgemäss 3 % des Honorars sowie die Mehrwertsteuer von 8.1 % zu berücksichtigen, womit sich eine Entschädi- gung von (gerundet) Fr. 1'070.00 ergibt. Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 86.00, zusammen Fr. 1'086.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, sodass sie noch Fr. 86.00 zu bezahlen hat. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten eine Entschä- digung in Höhe von Fr. 1'070.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 10 - Aarau, 16. April 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin Schär Flütsch